Allgemeine Geschäftsbedingungen der „die fachleute“
bei Entrümpelungen und Wohnungs- bzw. Haushaltsauflösungen

  • 1 GELTUNGSBEREICH

(1) Für die Geschäftsbeziehungen zwischen „die fachleute “ (nachfolgend auch Auftragnehmer) und den Kunden (nachfolgend auch Auftraggeber) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses gültigen Fassung. Sie gelten auch für alle zukünftigen Vertragsabschlüsse, auch wenn sie nicht nochmal vereinbart wurden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten die AGB als angenommen. Die AGB kann der Auftraggeber  vor dem Vertragsabschluss auf der Homepage der „die fachleute “ unter www.fachleute-oldenburg.de abrufen und speichern.

(2) Entgegenstehenden oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen, es sei denn, dass „die fachleute“ diese ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen der Auftragserteilung auf die AGB des Auftraggebers verwiesen wird und „die fachleute“ seine Leistungen vorbehaltlos durchführt.

  • 2 ANGEBOTE, VERTRAGSABSCHLUSS, GELTUNG DER VERTRAGSBEDINGUNGEN

(1) Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Auftragnehmer hält sich 14 Tage ab Angebotsdatum an das Angebot gebunden.

(2) Der Vertrag kommt zustande mit „die fachleute“, Am Kanal 31, 26203 Wardenburg. Vertreten wird die Firma durch Einzelunternehmer Frank Elmenhorst.

(3) Bei Entrümpelungen und Wohnungs- bzw. Haushaltsauflösungen sowie allen anderen von „die fachleute“ angebotenen Dienstleistungen sind in Auftragsobjekten befindliche Werte und Wertgegenstände vom Auftraggeber vor Beginn der Tätigkeit sicherzustellen. Mit Beginn der Tätigkeit gehen alle Werte und Wertgegenstände in das Eigentum des Auftragnehmers über. Die weitere Verwertung obliegt dem Auftragnehmer.

(4) Sollte sich nach Vertragsabschluss herausstellen, dass vom Auftraggeber Änderungen am Vertragsgegenstand vorgenommen wurden, so berechtigt dies die Firma „die fachleute“ zur Preiskorrektur, insbesondere dann, wenn Wertgegenstände entgegen der vertraglichen Vereinbarung nachträglich aus dem Auftragsobjekt entfernt, verändert, ausgetauscht oder zerstört wurden.

(5) Sollen Gegenstände jeglicher Art im Auftragsobjekt verbleiben und nicht entsorgt werden, sind diese vom Auftraggeber einzeln im Vertragszusatz aufzuführen. Trifft dies nicht zu, so übernimmt „die fachleute“ keine Haftung für unwissentlich entsorgte Gegenstände.

(6) Die Vertragssprache ist ausschließlich deutsch.

  • 3 AUSKUNFTSPFLICHT DES AUFTRAGGEBERS

(1) Der Auftraggeber versichert bei Auftragserteilung, dass er der Eigentümer aller im Auftragsobjekt sich befindlichen Werte und Wertgegenstände ist, diese frei von Rechten Dritter sind und er verfügungsbefugt ist.

(2)  Der Auftragnehmer handelt im Namen des Auftraggebers und ist bei unwahrheitsgemäßer oder fehlerhafter Auskunft über die Eigentumsverhältnisse des Auftraggebers von jeglichen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Weitere Ansprüche behält sich der Auftragnehmer ausdrücklich vor.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Auftragserteilung über gefährliche Stoffe, Abfälle, Flüssigkeiten und andere Materialien, die mit besonderer Vorsicht und gesondert entsorgt werden müssen, zu unterrichten. Hierzu gehören: Asbest, Farben, Lösungsmittel, Reifen, Benzin, Diesel, Öle, Fette, giftige, brennbare oder sonstige für Gesundheit, Umwelt und Leben gefährliche Sachen, Sprengstoff, Munition, Waffen, lebende oder Tote Tiere. Diese Auflistung ist nicht abschließend!

(4) Sollte sich nach Beginn der Tätigkeit herausstellen, dass sich eines oder mehrere der unter §3, Punkt (3) genannten Sachen im Auftragsobjekt befinden, so gehen diese Sachen nicht in das Eigentum von „die fachleute“ über. In diesem Fall hat der Auftraggeber sich um die fachgerechte und gesetzeskonforme Entsorgung zu kümmern.

  • 4 LEISTUNGSUMFANG, TERMIN- UND LEISTUNGSZEIT

(1) Die Firma „die fachleute“ wird die beauftragten Leistungen sorgfältig und fachgerecht durchführen sowie das Auftragsobjekt besenrein übergeben. Alle Gegenstände und Geräte müssen vor Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers vom Auftraggeber von Strom-, Gas- und Wasserleitungen getrennt und der uneingeschränkte Zugang zum Auftragsobjekt gesichert sein. Termine oder Fristen sind nur bindend, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Die Einhaltung der Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.

(2) Termin- und Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Erbringung der vereinbarten Leistung erschweren und unmöglich machen, führen zur Aussetzung der Leistungsverpflichtung und der Terminvereinbarungen. Zu diesen Ereignissen gehören: Krieg, Streik, Aussperrung, Blockaden, Durchfuhrverbote, behördliche Anordnungen, Energiemangel, Betriebs- und Verkehrsstörungen. Diese Auflistung ist nicht abschließend. Diese Ereignisse berechtigen die Firma „die fachleute“ die Termine und Leistungen um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben oder gar teilweise oder ganz vom Vertrag zurückzutreten, wenn das Hindernis länger als 3 Monate andauert. Verlängert sich die Lieferung der Dienstleitung oder wird der Auftragnehmer von seiner Leistungsverpflichtung frei, so kann der Auftraggeber daraus keine Schadensersatzansprüche ableiten. Auf die vorgenannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.

(3) Kommt der Auftragnehmer in Termin- oder Leistungsverzug, kann der Auftraggeber nach Ablauf der von ihm gesetzten Nachfrist vom nicht erfüllten Teil des Vertrags zurücktreten. Bereits erfolgte Leistungen sind vom Rücktritt ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Auftraggeber nicht von Interesse.

  • 5 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

(1) Die Preise für die Auftragsdurchführung werden nach einer unverbindlichen und kostenlosen Besichtigung und Schätzung bemessen. Gemäß §19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.

(2) Der Rechnungsbetrag ist spätestens am 7. Werktag nach Leistungserbringung entweder bar oder per Überweisung an das Geschäftskonto von „die fachleute““ zu entrichten. Bei Barzahlung wird ein Skonto auf den Rechnungsendbetrag in Höhe von 3% des Gesamtbetrags gewährt.

(3) Bei Nichteinhaltung des Zahlungsziels kommt der Auftraggeber ohne Mahnung in Verzug. Der Auftragnehmer ist zudem berechtigt, bei Zahlungsverzug alle für den Auftraggeber noch ausstehenden Arbeiten an anderen Auftragsobjekten des Auftraggebers einzustellen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, außer bei rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen Zahlungen an den Auftragnehmer zurückzuhalten oder aufzurechnen.

(4) Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber nach erfolgter Auftragserteilung ist nur in Ausnahmefällen möglich und bedarf der schriftlichen Zustimmung der Firma „die fachleute“.

(5) Die Stornokosten betragen bis 7 Tage vor dem vertraglich vereinbarten Durchführungstermin 40% der vereinbarten Vergütung, bis 1 Tag vor dem Ausführungstermin 80% der vereinbarten Vergütung und am Tag der Leistungserbringung 100% der vereinbarten Vergütung.

  • 6 HAFTUNG UND GEWÄHRLEISTUNG

(1) Die Firma „die fachleute“ gewährleistet eine fachgerecht durchgeführte Auftragserledigung und Entsorgung.

(2) Weist der durchgeführte Auftrag Mängel oder Beanstandungen auf, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer diese Mängel und Beanstandungen unverzüglich anzuzeigen. Der Auftragnehmer ist im Falle einer berechtigten Reklamation verpflichtet, die Mängel und Beanstandungen zu beseitigen. Verstößt der Auftraggeber gegen die Anzeigepflicht, so sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Sofern dem Auftragnehmer die Beseitigung nicht gelingt, kann der Auftraggeber Herabsetzung der vereinbarten Vergütung verlangen.

(3) Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folgeschäden (mittelbar oder unmittelbar) sowie für entgangenen Gewinn und Einnahmeausfall. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, sobald zwingend gehaftet wird, z.B. in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Soweit die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, so gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(4) Wird der Auftragnehmer von einem Dritten wegen der Verletzung von Eigentums- oder Schutzrechten (§3, Punkt (1)) in Anspruch genommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer auf sein erstes schriftliches Auffordern von diesen Ansprüchen freizustellen; er ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Auftragnehmers – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Die Freistellungspflicht des Auftraggebers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

  • 7 DATENSCHUTZ

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle im Rahmen der Vertragsabwicklung bekannt gewordenen personenbezogenen Daten entsprechend den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes i.V.m. der EU DSGVO zu erheben, zu speichmern, zu nutzen und vertraulich zu behandeln bzw. zu löschen. Der Auftraggeber erhält dazu gesonderte Hinweise zum Datenschutz.

  • 8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auch der Verzicht auf dieses Formerfordernis bedarf der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

(2) Sollte die eine oder andere Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages insgesamt nicht berührt. In diesem Falle ist die unwirksame Bestimmung durch eine andere wirksame zu ersetzen, aufgrund derer der von den Vertragsparteien verfolgte Zweck weitgehend verwirklicht wird. Ebenso ist zu verfahren, sollte sich bei Durchführung dieses Vertrags eine ergänzungsbedürftige Lücke herausstellen.

(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Gerichtsstand richtet sich nach der Belegenheit des Auftragsobjekts.